SATZUNG Saarländischer Kanu-Bund e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Saarländischer Kanu-Bund e.V.“ (SKB). Er ist selbständiger Landesverband im Deutschen Kanu-Verband (DKV) und Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS).

  2. Der SKB ist beim zuständigen Amtsgericht als Verein eingetragen. Der Sitz ist in Saarlouis.

  3. DasGeschäftsjahristdasKalenderjahr.

§ 2 Wimpel

Der SKB führt folgenden Wimpel:
Spitz auslaufender blauer Wimpel, darin ein weißer Balken, bedeckt in der Mitte von einer roten Scheibe mit einem Durchmesser von etwa der dreifachen Breite des Bal- kens. In der Scheibe befinden sich die weißen Buchstaben SKB.

§ 3 Zweck und Aufgabe

  1. Der Zweck des SKB ist die Förderung des Kanusports in allen Disziplinen auf breiter Grundlage als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport. Zu den weiteren Aufgaben des SKB gehören die Bekämpfung des Dopings und das Eintreten für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unter- bindet. Er will die Ziele des Kanusports allen Kreisen der Jugend öffnen, die ihm angehörenden Jugendlichen durch sportliche Betätigung fördern und sie auch außerhalb des Sportbereiches betreuen.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    Wettkämpfe im Rahmen der jeweils gültigen Wettkampfregeln des DKV und der ICF, Lehrgänge, Wanderfahrten und Ferienlager unter Beachtung der Grunds- ätze zum Kampf gegen sexualisierte Gewalt im Sinne der Satzung des DKV. Der SKB setzt sich für die Gleichberechtigung von Frauen, Männern und den Angehörigen des diversen Geschlechts im Sport und in seinen Organen und Gremien ein.
    Er fördert die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in den Kanusport und setzt sich für die Entwicklung entsprechender behindertengerechter Sport- angebote ein.
    Ferner pflegt er die Beziehung zu anderen Sportorganisationen.

  2. DerSKB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und welt- anschaulicher Toleranz.

  3. Der SKB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Es darf keine Person begünstigt werden,
    a) durch Ausgaben, die den Zwecken des SKB fremd sind oder b) durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

    Der SKB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SKB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Arbeit innerhalb des SKB ist ehrenamtlich.

    4. Dem Zweck des SKB dienen die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Nut- zung, Erhaltung, Reinhaltung und Ausbau des natürlichen Gewässers im Rah- men eines fachgerechten, naturverbundenen Wasserbaus sowie Planung und Bau künstlicher Gewässer mit wassersportlicher Nutzung. Die Reinhaltung und der Schutz der Natur sind dem SKB wichtige Aufgaben.

II. Mitgliedschaft und Beiträge 

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des SKB sind:

a) die örtlichen Kanuvereine und Kanuabteilungen im Saarland (im Folgenden Vereine genannt)

b) Einzelmitglieder

c) Ehrenmitglieder

Die Mitglieder der Kanuvereine und -abteilungen sowie die Ehrenmitglieder sind damit auch Mitglieder im DKV, sogenannte Anschlussmitglieder.

2. Die Einzelmitglieder werden durch einen Referenten vertreten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereins und der Einzelmitglieder ist beim SKB schrift- lich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Entscheidung soll innerhalb von 6 Wochen, vom Tage des Eingangs an, erfol- gen.

  2. Der SKB ist verpflichtet, Anträge auf Mitgliedschaft seinen Vereinen und dem Referenten für Einzelmitglieder mitzuteilen, um ihnen die Möglichkeit einer Stel- lungnahme zu geben.

  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Beschwerde des abgelehnten Bewerbers zur Spruch- und Schlichtungskammer des SKB zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim SKB einzureichen. Die Entscheidung der Spruch- und Schlichtungskammer ist end- gültig.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der allgemeingeltenden Bestimmungen an den Veranstaltungen des SKB teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen. Sie haben das Recht, den Wimpel des SKB zu führen.

  2. Um Sportlerinnen und Sportler vor sexueller Gewalt zu schützen, können an Veranstaltungen sowie an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des DKV und seiner ordentlichen Mitglieder Personen nicht teilnehmen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Be- sonderen Teils des Strafgesetzbuches durch ein deutsches Gericht verurteilt wurden.

    Bereits erworbene Lizenzen des SKB bzw. des DKV verfallen mit Rechtskraft des Urteils.
    Legt die betroffene Person ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor, dass diese Verurteilung nicht mehr aufführt, ist eine Teilnahme bzw. ein Neuerwerb von Lizenzen wieder möglich.

    Soweit wegen einer solchen Tat ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder nach einer Verurteilung noch keine Rechtskraft eingetre- ten ist, kann auf Antrag des SKB-Präsidiums die SKB-Spruch- und Schlich- tungskammer eine Teilnahme oder die Nutzung einer erworbenen Lizenz vor- läufig untersagen, wenn nach Überprüfung des Einzelfalls eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint.

    Diese Regelung gilt gleichermaßen für aktive Teilnehmer, Ausbilder, Trainer, Wett- kampf- bzw. Schiedsrichter und übrige Offizielle bei Veranstaltungen jeg- licher Art im Leistungs- oder Freizeitsport.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die Pflicht:

a)  die Satzung und sonstigen Regelwerke des SKB sowie die Entscheidungen und Beschlüsse des SKB zu befolgen;

b)  die satzungsgemäßen Bestrebungen des SKB zu unterstützen;

c)  die Mitgliederstärkemeldungen zum 01.01. eines jeden Jahres und sonstige statistische Erhebungen gewissenhaft, wahrheitsgetreu und termingerecht zu erstellen und einzureichen;d)  Zahlungen fristgerecht zu leisten.

2. Die Mitglieder erkennen die Satzungen und die Ordnungen des DKV und des LSVS an.

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder – ausgenommen die Ehrenmitglieder – haben an den SKB einen Betrag zu entrichten, der sich nach der Zahl ihrer Mitglieder bemisst. Die Höhe des Beitrages wird durch den Saarländischen Kanutag mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Beitrag an den SKB ist je zu einem Drittel am 1. Februar, 1. April und 1. Juli eines jeden Jahres fällig.

  2. Daneben haben die Mitglieder zu den gleichen Terminen die Beiträge für den DKV, die vom Deutschen Kanutag festgesetzt werden, an den SKB abzuführen. Gleiches gilt für Beiträge, die vom LSVS festgesetzt und erhoben werden.

  3. SindMitgliedermehralszweiMonatemitihrenBeitragsleistungenanSKB,DKV oder LSVS im Rückstand, ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Aufrech- nungen sind unzulässig.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. DieMitgliedschaftimSKBendetdurch: a) Austritt aus dem SKB
    b) Auflösung des SKB
    c) Auflösung des Vereins

    d) Ausschluss

  2. Der Austritt aus dem SKB kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten an den SKB zu richten.

  3. Löst sich ein Verein auf, ist die satzungsgemäß erfolgte Auflösung dem SKB durch Übersendung der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Für die Erfül- lung dieser Verpflichtung sind die letzten vertretungsberechtigten Vorstandsmit- glieder des aufgelösten Vereins und die Liquidatoren verantwortlich. Der Beitrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem der Nachweis erbracht ist.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Verbandsausschuss beschlossen.

    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied:
    a) der Satzung zuwiderhandelt und damit den Zweck des SKB gefährdet oder dessen Ansehen schädigt

    b) oder satzungsgemäßen Pflichten beharrlich nicht nachkommt.

    Gegen diese Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist Be- schwerde des ausgeschlossenen Mitglieds zur Spruch- und Schlichtungskam- mer des SKB zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim SKB einzureichen. Die Entscheidung der Spruch- und Schlichtungskammer ist endgültig.

  2. Ein von seinem Verein ausgeschlossenes Mitglied ist dem SKB innerhalb eines Monats zu melden. In gravierenden Fällen sind die Entscheidungsgründe mit- zuteilen. Dieser verständigt hierüber die übrigen Vereine und den Referenten der Einzelmitglieder.

III. Organe

§ 10 Organe des SKB sind

 

  1. der Saarländische Kanutag

  2. der Verbandsausschuss

  3. das Präsidium

  4. die Spruch-undSchlichtungskammer

    Die Versammlungen und Sitzungen der Organe finden in der Regel in Präsenz statt.
    Sie können in Ausnahmesituationen auch virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Mitglieder des jeweiligen Organs zugänglichen virtuellem Raum (z.B. Telefon-, Video- oder Webkonferenz) erfolgen. Über die Ausnahme ent- scheidet für Präsidiumssitzungen der Präsident, für Verbandsausschusssit- zungen das Präsidium, für den Saarländischen Kanutag der Verbandsausschuss und für die Spruch- und Schlichtungskammer deren Vorsitzender. Die erforderlichen Zugangsdaten werden den Mitgliedern der Organe dann rechtzeitig vor Beginn der Versammlung bzw. Sitzung mitgeteilt. Die Durch- führung als gemischtes Verfahren (real und virtuell) ist ebenfalls zulässig.

§ 11 Saarländischer Kanutag

  1. Der Saarländische Kanutag ist die Versammlung der Vereine, vertreten durch ihre Delegierten und der Einzelmitglieder, vertreten durch ihren Referenten. Am Kanutag nehmen weiterhin teil: das Präsidium, der Ehrenpräsident, die Eh- renmitglieder, die Ressortleiter und die Beauftragten nach § 18 Nr. 7 der Sat- zung

  2. Der SKB unterscheidet zwischen ordentlichem und außerordentlichem Saarländischem Kanutag.

  3. Der ordentliche Kanutag muss alle zwei Jahre stattfinden. Er soll bis zum 31. März durchgeführt sein.

  1. Bis zum 40. Mitglied hat jeder Verein einen Delegierten. Ab dem 41. Mitglied und bei Erreichen jeweils weiterer 30 Mitglieder (71, 101, 131, 161, 191, 221 usw.) erhält der Verein je einen weiteren Delegierten. Kein Verein erhält mehr als 1⁄4 der Gesamtstimmen.

  2. Die Anzahl der Delegierten errechnet sich an der Zahl der Mitglieder stärkemeldung der Vereine, die zum Stichtag 01. Januar des laufenden Jahres einge- reicht sind. Als Delegierte können nur Vereinsmitglieder entsandt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  3. Die Vorsitzenden der Vereine sollen als Delegierte am Saarländischen Kanutag teilnehmen. Die Delegierten müssen mit einem Delegiertenausweis ihres Ver- eins versehen sein.

  4. Jeder Delegierte hat in der Regel eine Stimme. Die einem Verein zustehenden Stimmen können durch einen, aber auch durch mehrere Delegierte des Vereins abgegeben werden; mehrere Delegierte brauchen nicht im selben Sinne zu stimmen.

  5. Die anwesenden Mitglieder des Präsidiums verfügen über je eine Stimme beim Saarländischen Kanutag.

§ 12 Aufgaben des Saarländischen Kanutages

Die Aufgaben des Saarländischen Kanutages sind:

  1. Entgegennahme der Berichte

  2. Beschlussfassung über den Haushalt

  3. Entlastung der Organe

  4. Wahlen der Mitglieder des Präsidiums sowie der Spruch-undSchlichtungskammer

  5. Wahl des Referenten der Einzelmitglieder

  6. Wahlen der Rechnungsprüfer

  7. Beratung und Beschlussfassung über Anträge

  8. Beratung und Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen

  9. Festsetzung der SKB-Beiträge

    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern 11.Ernennung von Ehrenpräsidenten

§ 13 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Saarländischen Kanutages

  1. Der Termin eines ordentlichen Kanutages ist den Mitgliedern spätestens 8Wochen vorher bekannt zu geben.

  2. Zum Saarländischen Kanutag ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Dies kann auch in elektronischer Form (per Email) erfolgen. Die Einladung richtet sich an die Vorstände der Vereine und an den Referenten der Einzelmitglieder.

  3. Jeder ordnungsgemäß einberufene Saarländische Kanutag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.

§ 14 Anträge zum Saarländischen Kanutag

  1. Anträge können gestellt werden von den Vereinen, dem Referenten der Einzelmitglieder, dem Verbandsausschuss und dem Präsidium des SKB.

  2. Anträge zum ordentlichen Saarländischen Kanutag müssen mindestens 6 Wochen vorher beim SKB eingereicht sein. Später eingehende Anträge – soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge eines vorliegenden Antrages sind – dürfen beim Saarländischen Kanutag nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

    3. Der Saarländische Kanutag entscheidet über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Saar-ländische Kanutag mit 2/3-Mehrheit, über Satzungsänderungsanträge mit 3/4- Mehrheit.

§ 15 Abstimmungen und Wahlen

  1. Der Saarländische Kanutag entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimm- mehrheit.

  2. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Es kann offen abgestimmt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und der Kanutag dies einstimmig beschließt. Bei meh- reren Vorschlägen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keiner die einfache Mehrheit erreicht, erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorge- schlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei Stim- mengleichheit ist eine weitere Stichwahl zulässig.

  3. Der Referent der Einzelmitglieder wird aus den Vorschlägen der Einzelmitglie- der gewählt.

  4. NeuwahlenfindenallezweiJahrestatt.

§ 16 Außerordentlicher Saarländischer Kanutag

  1. EinaußerordentlicherKanutagisteinzuberufen,wenn:
    a) mehr als ein Drittel der Vereine es unter Angabe des Grundes schriftlichbeantragt;

    b) das Präsidium oder der Verbandsausschuss es im Interesse des SKB für erforderlich halten.

  2. Einaußerordentlicher Kanutag ist spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladungen haben analog der ordentlichen Mitgliederversammlung – mit Angabe des Grundes – zu erfolgen.

  3. In Dringlichkeitsfällen kann zu einem außerordentlichen Kanutag mit einer Frist von 2 Wochen geladen werden. Anträge zu einem außerordentlichen Kanutag werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.

§ 17 Verbandsausschuss

1. Der Verbandausschuss besteht aus:
a) dem Ehrenpräsidenten
b) dem Präsidium
c) den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine (geborene Mitglieder), die sich im Falle ihrer Verhinderung durch ein anderes Mitglied ihres Vereinsvorstandes vertreten lassen können

d) dem Referenten der Einzelmitglieder

2. Der Verbandsausschuss arbeitet ehrenamtlich

  1. Der Verbandsausschuss tagt mindestens einmal in jedem Halbjahr. Unter anderem bestimmt er die Richtlinien des Verbandes, genehmigt die Jahresrechnung und beschließt den Haushalt.

  2. Der Verbandsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einladung, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

5. Jedes geborene Verbandsausschussmitglied gemäß § 17 c hat so viele Stim- men im Verbandsausschuss, wie sein Verein Stimmen zum Saarländischen Ka- nutag hat (siehe § 11 Nr. 4).

 6. Wird ein geborenes Mitglied des Verbandsausschusses ins Präsidium gewählt, wird dessen satzungsgemäßer Vertreter sein Nachfolger im Verbandsausschuss.

§ 18 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident Finanzen
c) Vizepräsident Leistungssport d) Vizepräsident Freizeitsport

  1. Vorstand – im Sinne des § 26 BGB – ist das Präsidium. Jedes Präsidiumsmit- glied ist einzelvertretungsberechtigt.

  2. Das Präsidium repräsentiert den SKB nach innen und außen. Zu den weiteren Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere die Aufstellung des Haus- haltsvorschlages, die Führung der Kassengeschäfte, die Erstellung und Vorprü- fung des Jahresabschlusses und die Erstellung der Tagesordnung zum Saar- ländischen Kanutag.

4. Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums im Rahmen der Richtlinien die Verbandsarbeit. Er entscheidet die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er koordiniert die Arbeit der übrigen Präsidiumsmitglieder und im Verbandsausschuss.

Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Verbandsausschusses sowie beim Saarländischen Kanutag. Im Einvernehmen mit den übrigen Präsidiumsmitgliedern beruft er die Sitzungen ein und erstellt die Tagesordnungen, soweit diese erforderlich sind.

5. Das Präsidium tagt mindestens viermal im Jahr.

  1. Das Präsidium schlägt die Bildung von neuen oder die Abschaffung bestehen-

    der Ressorts (§19) und die Einsetzung von verantwortlichen Präsidiumsmitglie- dern zu den einzelnen Ressorts vor. Mit Zustimmung des Verbandsausschus- ses gelten die Ressorts als gebildet und die jeweiligen Präsidiumsmitglieder als für die Ressorts verantwortlich eingesetzt.

  2. Das Präsidium kann darüber hinaus Beauftragte für besondere Aufgaben ein- setzen; dies kann auch befristet erfolgen.

§ 19 Ressorts

1. Der SKB hat folgende Ressorts gebildet:
a) Verbandsentwicklung/Öffentlichkeitsarbeit b) Rennsport/Marathonrennsport
c) Slalomsport
d) Drachenbootsport/Outrigger
e) Free Style Sport
f) Kanuwandern/Freizeitsport/Wildwassersport g) Jugend
h) Ökologie/Gewässerschutz
i) Ausbildung
j) StandupPaddling(SUP)

  1. Jedes Ressort ist einem Präsidiumsmitglied verantwortlich zugeordnet. Jedem Ressort steht ein Ressortleiter vor. Die ressortverantwortlichen Präsidiums-mit- glieder schlagen die Ressortleiter vor. Mit Zustimmung des Verbands-aus- schusses gelten diese als eingesetzt.

  2. Jeweils vor und nach der Saison findet auf Einladung und unter Leitung der ressortverantwortlichen Präsidiumsmitglieder Ressortleitertagungen statt.

  3. Die Ressortleitertagungen können Referenten zur Erledigung spezifischer Auf- gaben in den Ressorts bestimmen

§ 20 Rechnungsprüfer

  1. Der Saarländische Kanutag wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rech- nungsprüfer sowie zwei Ersatzrechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verbandsausschuss nicht angehören.

  2. Die Rechnungsprüfer haben die Kasse und die Rechnungslegung des SKB jährlich zu prüfen und dem Saarländischen Kanutag bzw. dem Verbands-aus- schuss über das Ergebnis zu berichten.

§ 21 Spruch- und Schlichtungskammer

  1. Der SKB hat eine eigene Spruch- und Schlichtungskammer. Zuständigkeit und Verfahren regeln sich analog der DKV-Rechtsordnung.

  2. Zum Saarländischen Kanutag benennt jeder Verein seinen Kandidaten zur Spruch- und Schlichtungskammer. Aus dieser Gruppe wählt der Saarländische Kanutag mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden sowie zwei ordentliche Bei- sitzer und drei Ersatzbeisitzer, die in der Reihenfolge ihrer Wahl Stellvertreter des Vorsitzenden und der ordentlichen Beisitzer sind.

  3. Die Spruch- und Schlichtungskammer wird alle zwei Jahre vom Saarländischen Kanutag gewählt.

IV. Schlussbestimmung 

§ 22 Wählbarkeit

  1. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

  2. Ein nicht anwesendes Mitglied kann gewählt werden, wenn dem Präsidium eine schriftliche Erklärung der Wahlannahme vorliegt.

§ 23 Protokolle und Beschlüsse

  1. Über den Verlauf von Saarländischen Kanutagen, Sitzungen des Verbandsausschusses und von Ressorttagungen sowie Sitzungen der Spruch- und Schlichtungskammer sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

  2. Den Vereinen werden die Protokolle des Saarländischen Kanutages und der Verbandsausschusssitzungen innerhalb von 2 Monaten übersandt.

  3. Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche sind innerhalb von 4 Wochen nach Zu- sendung des Protokolls dem Präsidium bekannt zu geben.

§ 24 Auflösung des SKB

  1.  Die Auflösung des SKB ist nur durch Beschluss eines Saarländischen Kanutages auf Antrag gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 möglich.

  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3⁄4-Mehrheit aller Stimmberechtigten des Saarländischen Kanutages.

  3. Bei Auflösung des SKB oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver- mögen des SKB an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sportes. Der Saarländische Kanutag beschließt hierüber mit einfacher Stimmmehrheit.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 14. April 2015. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister und Veröffentlichung gegenüber den ordentlichen Mitgliedern in Kraft.

Beschlossen beim Saarländischen Kanutag in Saarbrücken am 17.05.2022.

Bernhard Schmitt (Präsident )

Stefan Thirion (Vizepräsident Finanzen)

Peter Loris (Vizepräsident Leistungssport)

Jörg Theis (Vizepräsident Freizeitsport)